FAQ - die schnelle Antwort auf Ihre Fragen

Sie haben Fragen zur acbira und unserem Dienst­leistungsangebot? Vielleicht finden Sie die Antwort bereits nachfolgend in unserem FAQ-Bereich. Hier haben wir einige Antworten auf häufig gestellte Fragen formuliert.

Selbstverständlich können Sie uns auch per E-Mail kontaktieren oder anrufen: Tel. 0 62 49 – 80 58 533





Informationen zur Überlassung


Wo ist der/die überlassene Mitarbeiter/in angestellt?

Alle Mitarbeiter/innen - also Apotheker/in, PTA oder PKA - die Sie bei der acbira GmbH im Wege der Überlassung buchen, sind bei der acbira GmbH in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt.

Wie schaut es mit gesetzlichen Regelungen aus?

In Deutschland ist die Überlassung von Mitarbeitern gesetzlich geregelt. Es besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Personaldienstleister, dem Kunden und dem/der Mitarbeiter/in. Der/die Mitarbeiter/in ist bei der acbira GmbH beschäftigt. Während der Dauer der Überlassung leistet der/die Mitarbeiter/in je nach Vereinbarung seine/ihre Arbeitsleistung beim Kunden.

Wer ist für die Arbeitsanweisungen zuständig?

Das Gesetz schreibt vor, dass die Ausübung des arbeitgeberlichen Weisungsrechts gegenüber dem/der überlassenen Arbeitnehmer/in während der Dauer der Überlassung ausschließlich dem Kunden zusteht. Er kann somit die von dem/der überlassenen Arbeitnehmer/in zu erbringende Arbeitsleistung hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt näher konkretisieren und inhaltliche Einzelanweisungen erteilen.

Dem Direktionsrecht sind jedoch Grenzen gesetzt: Einerseits durch den Arbeitsvertrag zwischen dem/der überlassenen Arbeitnehmer/in und dem Personaldienstleister, d.h. dem eigentlichen Arbeitgeber, und andererseits in einem geschlossenen Überlassungsvertrag. Der Kunde darf den/die überlassenen Arbeitnehmer/in beispielsweise nicht zu einer anderen als der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit heranziehen.

Wie läuft das bei der Überlassung?

Der Kunde fordert eine/n Mitarbeiter/in zu einem festgelegten Zeitpunkt an. Er kann entscheiden, ob das Auftragsende von vornherein festgelegt wird oder offen gehalten werden soll. Das Auftragsende offen zu lassen macht immer dann Sinn, wenn Sie eine langfristige Unterstützung suchen und das Auftragsende nicht vorhersehen können. Ein festgelegtes Auftragsende wählt man wiederum dann, wenn das Ende einer Vertretungsperiode absehbar ist beispielsweise im Urlaubsfall. Eine Verlängerung des Einsatzes ist nach Absprache natürlich jederzeit möglich.

Zwischen Kunde und Personaldienstleister wird ein Überlassungsvertrag geschlossen. Sie bezahlen nur die effektiv geleisteten Arbeitsstunden und erhalten dafür am Ende der Vertragslaufzeit eine nachvollziehbare Rechnung.

Kann ich auch einen/n Mitarbeiter/in übernehmen?

Gerne machen wir Ihnen hierfür ein individuelles Angebot. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit uns auf.